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Investieren Sie in die Zukunft mit Sonnenenergie!

Eine Solaranlage dient zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in eine andere Energieform. Obwohl Solaranlagen häufig sehr kleine Nennleistungen haben, handelt es sich um (dezentrale) Kraftwerke. Es gibt zwei prinzipielle Arten von Solaranlagen, die sich nach der gewonnenen Energieform unterscheiden: Thermische Solaranlagen, die Wärme liefern und Photovoltaikanlagen, die elektrische Energie liefern. Thermische Solaranlagen können für die Lieferung von Warmwasser, Wärme zur Raumheizung und Prozesswärme (diese kann wiederum in elektrische Energie gewandelt werden) eingesetzt werden. Dabei wird ein speziell beschichteter und hinten gedämmter Kollektor durch die Sonnenenergie erhitzt. Durch die Röhren des Kollektors strömt ein Medium, das diese Wärme aufnimmt und mittels einer Pumpe in dem Kreislauf zu dem Speicher gepumpt wird. Dort wird die Wärme über einen Wärmetauscher an das Warmwasser abgegeben. Photovoltaikanlagen benutzen als Wandler Solarzellen, die bei Sonnenbestrahlung direkt elektrische Energie abgeben. Diese kann z.B. in einer Solarbatterie gespeichert oder in ein Stromnetz eingespeist werden. Weitere Informationen finden Sie im Energiegesetz der Bundesregierung unter erneuerbare Energien und deren Förderung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)

EEG regelt die Abnahme und Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff). Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse. Die Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größen von 100 kW wurde für die Jahre 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent gesenkt, ab 2010 wird sie um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren ab 2009 die höheren Degressionssätze von 10 Prozent.

Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.

Vergütungssätze pro Kilowattstunde in Cent - EEG Novelle

Solarstrom

 

Degression: 5 % jährlich seit 2005, bei Freiflächenanlagen: 6,5 %
Degression ab 2009:

Anlagen < 100 kW: 2009 und 2010 je 8 %. Ab 2011: 9 %
Anlagen > 100 kW: 2009 und 2010 je 10 %. Ab 2011: 9 %
Freiflächenanlagen: 2009 und 2010 je 10 %. Ab 2011: 9 %

Neu: „Gleitfaktor“ für Degression bei Verlassen eines Wachstumskorridors

Wächst der PV-Markt (neu installierte Leistung) in einem Jahr stärker oder schwächer als in einem definierten Wachstumskorridor, wird im Folgejahr die Degression um einen Prozentpunkt angehoben bzw. gesenkt
.
– Wachstumskorridor 2009: 1.000 – 1.500 MW
– Wachstumskorridor 2010: 1.100 – 1.700 MW
– Wachstumskorridor 2011: 1.200 – 1.900 MW


Jahr

bis 31.07.04

ab
01.08.04

2006

2007

2008

2009

Gebäudeanlagen

45,7 ct

57,4 ct

51,80 ct

49,21 ct

46,75 ct

43,01 ct

ab 100 kW

45,7 ct

54,0 ct

48,74 ct

46,30 ct

43,99 ct

39,59 ct

Fassadenbonus

 

5,00

5,00 ct

5,00 ct

5,00 ct

entfällt

Freilandanlagen

45,7 ct

45,7 ct

40,60 ct

37,96 ct

35,49 ct

31,94 ct

 

Windkraft an Land

 

Basisvergütung

5,02 ct/kWh

Erhöhte Vergütung

9,2 ct/kWh


- Erhöhte Vergütung wird mindestens 5 Jahre gezahlt
- "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertages erzielen können.
- Degression: 2%
- Repowering-Regelung: Bei Ersatz alter Anlagen (ab 10 Jahre), durch neue Anlagen mit mindestens 2-facher, maximal 5-facher Leistung erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh.

 

Offshore-Windkraft

 

Basisvergütung

3,5 ct/kWh
5,5 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden.

Erhöhte Vergütung

13,0 ct/kWh

 

- Erhöhte Vergütung wird 12 Jahre lang gezahlt
- diese Sonderregelung gilt bis 2010
- Degression: jährlich 2% ab 1.1. 2008, 5 % ab 2015.

 

Geothermie

 

bis 10 MW

16 ct/kWh

ab 10 MW

10,5 ct/kWh


Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Vergütung um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

 

- Degression: jährlich 1%

 

Bioenergie (Auch für Strom aus Gasdurchleitung)

 

bis 150 kWh

11,67 ct/kWh

bis 500 kWh

9,18 ct/kWh

bis 5 MW

8,25 ct/kWh

5 MW - 20 MW

7,79 ct/kWh

 

- Degression jährlich 1,0 %

Zuschläge: kumulativ:
Zuschläge für Strom,
- der durch innovative Technologien erzeugt wird (Technologie-Bonus): 2 ct/kWh
- der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe ist abhängig von der Leistung der Anlage, bis zu 500 kW Leistung: 6 ct/kWh und bis zu 5 MW Leistung: 4 ct/kWh
- der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird: 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).


Innovative Verfahren

Innovative Technologien

• Aufbereitung auf Erdgasqualität

• Brennstoffzellen

•thermochemische Vergasung

• Gasturbinen

•Trockenfermention

• Dampfmotoren

 

• ORC - Anlagen

 

• Mehrstoffgemischanlagen

 

• Stirlingmotoren

 

• Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären

bis 500 kW

6 ct/kWh

bis 5 MW (nicht Holz)

4 ct/kWh

bis 5 MW Holz

2,5 ct/kWh

 

Deponiegas, Klärgas, Grubengas

 

 

Deponiegas

Klärgas

Grubengas

bis 500 kW

9 ct/ kWh

7,11ct/ kWh

7,16ct/ kWh

bis 5 MW

6,16 ct/kWh

6,16 ct/ kWh

5,16 ct/ kWh

Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- aufbereitetem Gas (Technologie-Bonus) für eine Anlage mit einer maximalen Kapazität von 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- innovativen Techniken: Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen, Stirlingmotoren.
Degression: jährl. 1, 5%

 

Kleine Wasserkraft (bis 5 MW)

 

Vergütung 6,65 ct/kWh.
- Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich.
- keine Degression
- Vergütungsdauer: 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Modernisierung.


bis 500 kW

12,67 ct/kWh

bis 2 MW

8,65 ct/kWh

bis 5 MW

7,65 ct/kWh

bis 500 kW, Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach 31.12.2008

11,67

bis 5 MW

8,65

Modernisierte Anlagen:
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach dem 31.12.2008, mit einer Leistung bis 5 Megawatt

 

bis 500 kW

11,67

bis 5 MW

8,65

 

 

Große Wasserkraft (5 MW bis 150 MW, bis 31.12.2012)

 

bis 500 kW

7,29 ct/kWh

bis 10 MW

6,32 ct/kWh

bis 20 MW

5,8 ct/kWh

bis 50 MW

4,34 ct/kWh

ab 50 MW

3,5 ct/kWh

Degression für Anlagen mit einer Leistung über 5 MW: jährlich 1%.

 

§ 12 - § 21

- Gemeinsame Vorschriften für die Übernahme, Übertragung und Vergütung:
Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15 Jahren zu zahlen.
- Netzkosten
Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.
- Transparenz
Die Netzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher geliefert haben.
- Bundesweite Ausgleichsregelung
Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
- Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten, die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer Entlastung erhalten.
- Herkunftsnachweis
Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
- Doppelvermarktungsverbot
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).
- Clearingstelle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten.
- Erfahrungsbericht
Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
Den vollständigen Text des bis 31.07.2014 geltenden EEG und die Begründung der Regierungskoalition finden Sie im Solar-Magazin.

Quelle: Internet

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Ihr Ansprechpartner für Energieanlagen: Herr Brösamle +41 41.500.42.52

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